Statuten

Vereinwohnweise

Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Vereinwohnweise besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Zweck des Vereins:
• Die Konzeption, Planung und Realisierung einer sozialen, ökologischen und nicht gewinnorientierten Wohngenossenschaft. Diese kann generationenübergreifend sein
• Das Finden von Personen, die bereit sind ein soziales, ökologisches und wirtschaftliches Wohnmodel auszuarbeiten und dieses in einer entsprechenden Genossenschaft zu realisieren
• Das Aufarbeiten und Dokumentieren von vergleichbaren Projekten mit dem Ziel, das eigene Projekt zu optimieren
• Das Erarbeiten von Konzepten, Strategien und Umsetzungsplänen

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 6333 Hünenberg See. Der Verein besteht bis zur Realisierung der angestrebten Genossenschaft. Wenn diese nicht in absehbarer Zeit umgesetzt werden kann, beschliesst die Vereinsversammlung gemäss Artikel 33 dessen Auflösung.

Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Vereinsversammlung (VV)
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
• Arbeitsgruppen

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Der Verein orientiert die Mitglieder des Vereins sowie interessierte Dritte über die Website „www.wohnweise.ch“ und mit Newsletters. Interna und sensible Daten werden in einem nicht öffentlichen, geschützten Bereich ausschliesslich Mitgliedern verfügbar gemacht.

Art. 7
Der Verein besteht aus:
• Aktivmitgliedern
• Kollektivmitglieder
• Interessenten
Aktivmitglieder geniessen bei der Gründung der Genossenschaft gemäss Art. 2 und als Genossenschafter Priorität in der Reihenfolge des Beitrittsgesuches gemäss Art. 8.
Interessenten können jederzeit mit dem Wechselformular auf der Website einen Antrag stellen, um Aktivmitglied zu werden. Das Datum ist demjenigen eines Beitrittsgesuches für Aktivmitglieder gleichgestellt.

Art. 8
Beitrittsgesuche sind ausschliesslich mit dem Anmeldeformular auf der Website zuhanden des Vorstandes einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung von Interessenten. Der Vorstand beantragt der VV die Aufnahme oder Ablehnung neuer Aktivmitglieder und Kollektivmitglieder. Die eingehenden Anmeldeformulare, Wechselformulare und Austrittsformulare werden im Intranet schreibgeschützt gespeichert.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Dieser erfolgt mit dem Austrittsformular auf der Website für alle Mitgliedsarten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahre muss bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist die VV. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der VV ein begründetes Wiedererwägungsgesuch stellen. Ein zweiter Entscheid wird definitiv durch die nächste VV zur Aufnahme oder Ablehnung führen.
Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Vereinsversammlung
Art. 10
Die VV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Interessenten haben kein Stimmrecht. Bei der Aufnahme eines Kollektivmitgliedes entscheidet die VV über die Anzahl der Stimmen. Die Summe der Stimmen aller Kollektivmitglieder darf nie ein Drittel aller Stimmen überschreiten.

Art. 11
Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten
• Aufnahme oder Ablehnung neuer Aktivmitglieder und Kollektivmitglieder
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
• Genehmigung der Berichte und Abnahme der Jahresrechnung;
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;
• Arbeitsgruppen anregen

Art. 12
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Art. 13
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Entscheid vertagt oder nach einer zweiten Diskussionsrunde und anschliessender Abstimmung neu gefasst. Wenn weiterhin Stimmengleichheit besteht, gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich. Eine Person kann maximal eine andere Person vertreten oder maximal ein Kollektivmitglied.

Art. 16
Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) VV umfasst:
• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
• den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
• die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• andere Vorschläge

Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Vereinsversammlung aufnehmen.

Art. 19
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für drei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden. Sie können dreimal wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In den Vorstand können nur Aktivmitglieder oder Kollektivmitglieder gewählt werden. Die Zahl der Aktivmitglieder ist höher als diejenigen der Kollektivmitglieder.

Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen
• Beantragt die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern zuhanden der VV
• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
• Erstellt bei Bedarf das Jahresbudget
• Prüft Anträge von Arbeitsgruppen und beschliesst darüber, er legt mindestens ein Kostendach fest
• Entscheid über die Anmeldung im Handelsregister

Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung von bezahlten oder freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Arbeitsgruppen
Art. 26
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Erarbeitung bestimmter Themen einsetzen. Diese setzen sich aus mindestens einem Vorstandsmitglied und mindestens zwei Aktivmitgliedern zusammen. Interessenten und Kollektivmitglieder können sich Arbeitsgruppen anschliessen.

Art. 27
Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst.

Art. 28
Der Vorstand gibt der Arbeitsgruppe das Thema und einen Zeitplan vor.

Art. 29
Der Vorstand kann von der Arbeitsgruppe jederzeit einen Zwischenbericht verlangen, der innerhalb 30 Tagen abgeliefert werden muss.

Art. 30
Wenn die Arbeitsgruppe finanzielle Mittel benötigt, erstellt sie einen entsprechenden Antrag und ein Budget zuhanden des Vorstandes.

Art. 31
Als Abschluss der Arbeitsgruppen ist mindestens eine Zusammenfassung, ein ausführlicher schriftlicher Bericht und eine prozentuale Eigeneinschätzung über das Erreichen der Ziele fällig. An der nächstfolgenden VV ist der Bericht zu traktandieren. Der Bericht kann auch Anträge zuhanden der VV enthalten.

Revisionsstelle
Art. 32
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

Auflösung
Art. 33
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf die Genossenschaft gemäss Art. 2 über. Wenn diese in absehbarer Zeit nicht zustande kommt, beschliesst die VV über die Verwendung der Aktiven.

Inkrafttreten
Art. 34
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. März 2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Statuten mit Unterschriften zum Downloaden (als PDF)